AfA & Abschreibungen
Abschreibung für Abnutzung (AfA)
So setzen Vermieter Gebäudekosten steuerlich ab
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist eines der wichtigsten steuerlichen Instrumente für Vermieter. Sie ermöglicht es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten geltend zu machen. Je kürzer die Nutzungsdauer, desto höher die jährliche Abschreibung.
Lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG)
Die lineare AfA ist die Standardmethode für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden. Der Abschreibungssatz beträgt 2 % pro Jahr über eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Für Neubauten ab 2023 gilt sogar ein erhöhter Satz von 3 % (33 Jahre Nutzungsdauer).
| Merkmal | Lineare AfA | Verkürzte ND | Sonder-AfA § 7b |
|---|---|---|---|
| AfA-Satz | 2 % | individuell (z.B. 4 %) | 5 % (4 Jahre) + 3 % |
| Nutzungsdauer | 50 Jahre | lt. Gutachten | 33 Jahre (Neubau) |
| Voraussetzung | Keine | Gutachten nach ImmoWertV | Bauantrag nach 31.08.2018 |
| Gebäudetyp | Alle | Alle (Bestand) | Neubau-Mietwohnungen |
| Max. Kosten/m² | Keine Grenze | Keine Grenze | 5.200 € / m² |
| Typischer Steuervorteil | Basis | + 50-150 % | + Sonderbonus 4 J. |
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