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Eigenbedarfskündigung

Voraussetzungen für Eigenbedarf
0/7 Pflicht

Die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nur wirksam, wenn alle zwingenden Voraussetzungen erfüllt sind. Prüfen Sie anhand der folgenden Checkliste.

  • Berechtigtes Eigenbedarfsinteresse liegt vorPflicht
  • Bedarf besteht für zulässige Person (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)Pflicht
  • Kein vorgeschobener oder überhöhter EigenbedarfPflicht
  • Schriftform der Kündigung eingehaltenPflicht
  • Kündigungsgrund im Schreiben konkret dargelegtPflicht
  • Gesetzliche Kündigungsfrist beachtetPflicht
  • Hinweis auf Widerspruchsrecht (§ 574 BGB) enthaltenPflicht
  • Alternativwohnung angeboten (sofern vorhanden)Empfohlen
Berechtigte Personen

Eigenbedarf kann nur für bestimmte Personen geltend gemacht werden. Der BGH hat den Kreis der Berechtigten in jüngerer Rechtsprechung erweitert.

Vermieter selbst

Eigennutzung als Haupt- oder Zweitwohnung

Ehegatte / Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe

Kinder & Eltern

Direkte Verwandtschaftslinie (1. Grad)

Geschwister

Anerkannt nach BGH-Rechtsprechung

Enkel & Großeltern

Auch entferntere Verwandtschaft möglich

Nichten & Neffen

Einzelfallentscheidung, BGH hat zugelassen

Pflegepersonal

Für Pflege des Vermieters erforderliche Person

Freunde / Bekannte

Kein Eigenbedarf möglich

Geschäftspartner

Kein Eigenbedarf möglich

Juristische Personen

GmbH, AG etc. können keinen Eigenbedarf geltend machen

Kündigungsfristen

Auch bei Eigenbedarf gelten die gestaffelten Kündigungsfristen nach § 573c BGB.

Bis 5 Jahre
Grundkündigungsfrist
3 Monate
5 bis 8 Jahre
Verlängerte Frist
6 Monate
Ab 8 Jahre
Maximale Frist
9 Monate
Härteklausel (§ 574 BGB)

Der Mieter kann der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn die Beendigung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Typische Härtegründe:

Hohes Alter des Mieters
Schwere Erkrankung oder Behinderung
Schwangerschaft
Bevorstehende Prüfungen (Schüler/Studenten)
Lange Wohndauer und Verwurzelung im Quartier
Kein vergleichbarer Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen verfügbar

Bei Widerspruch des Mieters findet eine gerichtliche Interessenabwägung statt. Der Eigenbedarf muss das Härtefall-Interesse überwiegen.

Aktuelle BGH-Urteile
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